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Rechtsgebiete › Arbeitsrecht

Kündigung & Kündigungsschutz

Kaum eine arbeitsrechtliche Maßnahme hat so weitreichende Folgen wie die Kündigung - und kaum eine ist so fehleranfällig. Für beide Seiten entscheidet sich binnen weniger Wochen, ob das Arbeitsverhältnis endet oder fortbesteht.

Drei Wochen. Gegen eine Kündigung kann nur innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden (§ 4 KSchG). Verstreicht die Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war (§ 7 KSchG). Diese Frist ist für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber die zentrale Weichenstellung.

Für Arbeitnehmer

Unterschreiben Sie nichts vorschnell, insbesondere keinen Aufhebungsvertrag und keine Ausgleichsquittung, die Ihnen zusammen mit der Kündigung vorgelegt wird. Halten Sie fest, wann und auf welchem Weg Ihnen die Kündigung zugegangen ist, denn ab diesem Zeitpunkt läuft die Klagefrist.

Melden Sie sich zeitnah bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung (§ 38 SGB III). Eine verspätete Meldung kann sich nachteilig auf das Arbeitslosengeld auswirken.

Lassen Sie die Kündigung anschließend prüfen. Angreifbar ist sie häufig aus formalen Gründen, wegen fehlender sozialer Rechtfertigung oder wegen eines übersehenen Sonderkündigungsschutzes.

Für Arbeitgeber

Eine Kündigung muss vor dem Ausspruch vorbereitet werden, nicht danach verteidigt. Wird sie im Prozess für unwirksam erklärt, besteht das Arbeitsverhältnis fort, regelmäßig verbunden mit erheblichen Nachzahlungen aus Annahmeverzug (§ 615 BGB).

Greift das Kündigungsschutzgesetz, ist die Kündigung nur bei einem personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund wirksam (§ 1 KSchG). Diesen Grund müssen Sie im Prozess darlegen und beweisen. Hinzu kommen die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB), die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) und der Sonderkündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder Betriebsratsamt.

Bei der außerordentlichen Kündigung ist zusätzlich die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten, die mit Kenntnis der maßgebenden Tatsachen beginnt.

Typische Fehler

  • Unzureichende oder unterbliebene Anhörung des Betriebsrats
  • Fehler bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG)
  • Fehlende oder zu lange zurückliegende Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung
  • Übersehener Sonderkündigungsschutz
  • Versäumte Zwei-Wochen-Frist bei der fristlosen Kündigung
  • Kündigung per E-Mail, Messenger oder mündlich

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie fehlerhaft war (§ 7 KSchG).
Ist eine Kündigung per E-Mail oder Messenger wirksam?
Nein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB). Kündigungen per E-Mail, Messenger oder mündlich sind unwirksam.
Muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen?
Im Kündigungsschreiben selbst muss in der Regel kein Grund stehen. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, benötigt der Arbeitgeber für die Wirksamkeit jedoch einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund, den er im Prozess darlegen und beweisen muss.
Ab welcher Betriebsgröße gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern und setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt.
Was muss ich nach einer Kündigung bei der Agentur für Arbeit tun?
Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden, bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung (§ 38 SGB III). Eine verspätete Meldung kann zu Nachteilen beim Arbeitslosengeld führen.

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