Kaum eine arbeitsrechtliche Maßnahme hat so weitreichende Folgen wie die Kündigung - und kaum eine ist so fehleranfällig. Für beide Seiten entscheidet sich binnen weniger Wochen, ob das Arbeitsverhältnis endet oder fortbesteht.
Für Arbeitnehmer
Unterschreiben Sie nichts vorschnell, insbesondere keinen Aufhebungsvertrag und keine Ausgleichsquittung, die Ihnen zusammen mit der Kündigung vorgelegt wird. Halten Sie fest, wann und auf welchem Weg Ihnen die Kündigung zugegangen ist, denn ab diesem Zeitpunkt läuft die Klagefrist.
Melden Sie sich zeitnah bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend: spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kürzerer Kündigungsfrist innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung (§ 38 SGB III). Eine verspätete Meldung kann sich nachteilig auf das Arbeitslosengeld auswirken.
Lassen Sie die Kündigung anschließend prüfen. Angreifbar ist sie häufig aus formalen Gründen, wegen fehlender sozialer Rechtfertigung oder wegen eines übersehenen Sonderkündigungsschutzes.
Für Arbeitgeber
Eine Kündigung muss vor dem Ausspruch vorbereitet werden, nicht danach verteidigt. Wird sie im Prozess für unwirksam erklärt, besteht das Arbeitsverhältnis fort, regelmäßig verbunden mit erheblichen Nachzahlungen aus Annahmeverzug (§ 615 BGB).
Greift das Kündigungsschutzgesetz, ist die Kündigung nur bei einem personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund wirksam (§ 1 KSchG). Diesen Grund müssen Sie im Prozess darlegen und beweisen. Hinzu kommen die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB), die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) und der Sonderkündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung oder Betriebsratsamt.
Bei der außerordentlichen Kündigung ist zusätzlich die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten, die mit Kenntnis der maßgebenden Tatsachen beginnt.
Typische Fehler
- Unzureichende oder unterbliebene Anhörung des Betriebsrats
- Fehler bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG)
- Fehlende oder zu lange zurückliegende Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung
- Übersehener Sonderkündigungsschutz
- Versäumte Zwei-Wochen-Frist bei der fristlosen Kündigung
- Kündigung per E-Mail, Messenger oder mündlich