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Rechtsgebiete › Arbeitsrecht

Abmahnung

Die Abmahnung ist in aller Regel die Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung. Für den Arbeitnehmer ist sie ein ernstes Warnsignal, für den Arbeitgeber ein Instrument, das nur wirkt, wenn es handwerklich sauber eingesetzt wird.

Keine Frist, aber Handlungsbedarf. Für die Reaktion auf eine Abmahnung gibt es keine gesetzliche Frist. Wer unwidersprochen lässt, was nicht zutrifft, erschwert sich allerdings die spätere Verteidigung gegen eine darauf gestützte Kündigung.

Für Arbeitnehmer

Unterschreiben Sie eine Abmahnung nicht als Anerkenntnis. Eine Empfangsbestätigung ist unbedenklich, eine Bestätigung des Inhalts sollten Sie vermeiden.

Ist der Vorwurf unzutreffend oder unvollständig, können Sie eine Gegendarstellung verlangen, die zur Personalakte zu nehmen ist. Ist die Abmahnung unberechtigt oder unverhältnismäßig, besteht ein Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte.

Überlegen Sie strategisch: Nicht jede Abmahnung muss sofort gerichtlich angegriffen werden. Entscheidend ist, dass Ihre Sicht dokumentiert ist, falls später eine Kündigung darauf gestützt wird.

Für Arbeitgeber

Eine Abmahnung erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn sie drei Funktionen erfüllt: Sie muss das beanstandete Verhalten nach Ort, Zeit und Umständen konkret bezeichnen (Dokumentations- und Rügefunktion) und für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung ankündigen (Warnfunktion).

Pauschale Vorwürfe wie unzureichende Arbeitsleistung ohne konkreten Vorfall sind unwirksam. Mehrere Sachverhalte in einer Abmahnung sind riskant: Ist nur einer davon unzutreffend, kann die gesamte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen sein.

Achten Sie auf den zeitlichen Zusammenhang. Eine lange zurückliegende Abmahnung verliert ihre Warnfunktion und trägt eine spätere Kündigung nicht mehr.

Typische Fehler

  • Pauschale Vorwürfe ohne konkreten Sachverhalt
  • Fehlende Androhung von Konsequenzen im Wiederholungsfall
  • Mehrere Vorwürfe in einer Abmahnung gebündelt
  • Abmahnung durch eine nicht berechtigte Person ausgesprochen
  • Zu langer Abstand zwischen Vorfall und Abmahnung
  • Keine Anhörung des Arbeitnehmers vor der Abmahnung

Häufige Fragen

Muss ich eine Abmahnung unterschreiben?
Sie müssen den Inhalt nicht anerkennen. Eine Unterschrift, die lediglich den Empfang bestätigt, ist unbedenklich. Verlangt der Arbeitgeber eine Bestätigung des Inhalts, sollten Sie das ablehnen oder ausdrücklich vermerken, dass nur der Erhalt bestätigt wird.
Wie viele Abmahnungen sind vor einer Kündigung nötig?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Je nach Schwere des Pflichtverstoßes kann bereits eine einschlägige Abmahnung genügen; bei leichteren Verstößen können mehrere erforderlich sein. Bei besonders schweren Verstößen kann die Abmahnung sogar ganz entbehrlich sein.
Kann ich die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen?
Ja, wenn die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, unverhältnismäßig ist oder das Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Verfällt eine Abmahnung nach einer bestimmten Zeit?
Eine feste Tilgungsfrist gibt es nicht. Mit zunehmendem Zeitablauf und beanstandungsfreier Führung verliert die Abmahnung jedoch ihre Warnfunktion und kann eine spätere Kündigung nicht mehr tragen.

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