Dr. Ulmschneider & Partner

Rechtsgebiete › Arbeitsrecht

Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis muss wahr und zugleich wohlwollend sein. Aus diesem Spannungsverhältnis entsteht regelmäßig Streit, zumal sich die Bewertung hinter einer über Jahrzehnte gewachsenen Formelsprache verbirgt.

Nicht zu lange warten. Der Zeugnisanspruch kann vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen unterliegen und verwirken. Machen Sie ihn deshalb zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend, idealerweise schriftlich.

Für Arbeitnehmer

Sie haben Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Leistung und Verhalten erstreckt (§ 109 GewO). Es muss wahr sein, darf Ihr berufliches Fortkommen aber nicht unnötig erschweren.

Prüfen Sie den Wortlaut genau. Die Gesamtnote verbirgt sich meist in der Zufriedenheitsformel: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ entspricht einer sehr guten, „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ einer guten und „zu unserer vollen Zufriedenheit“ einer befriedigenden Bewertung. Auffällig ist auch, was fehlt: eine nicht erwähnte Führungsleistung oder ein fehlender Dank- und Wunschsatz wirken als stille Abwertung.

Nach der Rechtsprechung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine bessere Note als befriedigend verlangt. Umgekehrt muss der Arbeitgeber eine schlechtere Bewertung begründen.

Für Arbeitgeber

Fehlerhafte Zeugnisse führen zu Berichtigungsklagen und binden Ressourcen. Formulieren Sie deshalb von Anfang an sorgfältig und einheitlich.

Das Zeugnis muss vollständig sein und darf keine Auslassungen enthalten, die als versteckte Abwertung wirken. Geheimzeichen, auffällige Schreibfehler, ungewöhnliche Formatierungen oder zweideutige Formulierungen sind unzulässig und können Schadensersatzansprüche auslösen.

Wird die Zeugnisnote bereits im Aufhebungsvertrag oder im gerichtlichen Vergleich festgelegt, erspart das spätere Auseinandersetzungen. Empfehlenswert ist, den vollständigen Zeugnistext als Anlage zum Vergleich zu nehmen.

Typische Fehler

  • Zeugnis erst auf mehrfache Aufforderung erteilt
  • Unvollständige Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung
  • Weggelassener Dank- und Wunschsatz als stille Abwertung
  • Widersprüche zwischen Einzelbewertung und Gesamtnote
  • Zeugnisnote im Vergleich nur vage geregelt
  • Rückdatierung oder auffällige Gestaltung

Häufige Fragen

Worauf habe ich Anspruch, einfaches oder qualifiziertes Zeugnis?
Nach § 109 GewO besteht Anspruch auf ein einfaches Zeugnis mit Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit. Auf Verlangen muss sich das Zeugnis zusätzlich auf Leistung und Verhalten erstrecken, dann handelt es sich um ein qualifiziertes Zeugnis.
Was bedeutet 'stets zu unserer vollsten Zufriedenheit'?
Diese Formulierung entspricht nach allgemeinem Verständnis der Note sehr gut. 'Stets zu unserer vollen Zufriedenheit' steht für gut, 'zu unserer vollen Zufriedenheit' für befriedigend und 'zu unserer Zufriedenheit' für ausreichend.
Kann ich eine bessere Note verlangen?
Möglich ist das, die Beweislast ist aber verteilt: Verlangt der Arbeitnehmer eine bessere Bewertung als befriedigend, muss er die dafür sprechenden Leistungen darlegen und beweisen. Eine schlechtere Bewertung als befriedigend muss umgekehrt der Arbeitgeber begründen.
Darf der Arbeitgeber eine Kündigung im Zeugnis erwähnen?
Der Beendigungsgrund gehört grundsätzlich nicht in das Zeugnis, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht die Aufnahme ausdrücklich. Hinweise auf Krankheit, Betriebsratstätigkeit oder ein laufendes Verfahren sind unzulässig.

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