Das Arbeitszeugnis muss wahr und zugleich wohlwollend sein. Aus diesem Spannungsverhältnis entsteht regelmäßig Streit, zumal sich die Bewertung hinter einer über Jahrzehnte gewachsenen Formelsprache verbirgt.
Für Arbeitnehmer
Sie haben Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Leistung und Verhalten erstreckt (§ 109 GewO). Es muss wahr sein, darf Ihr berufliches Fortkommen aber nicht unnötig erschweren.
Prüfen Sie den Wortlaut genau. Die Gesamtnote verbirgt sich meist in der Zufriedenheitsformel: „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ entspricht einer sehr guten, „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ einer guten und „zu unserer vollen Zufriedenheit“ einer befriedigenden Bewertung. Auffällig ist auch, was fehlt: eine nicht erwähnte Führungsleistung oder ein fehlender Dank- und Wunschsatz wirken als stille Abwertung.
Nach der Rechtsprechung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine bessere Note als befriedigend verlangt. Umgekehrt muss der Arbeitgeber eine schlechtere Bewertung begründen.
Für Arbeitgeber
Fehlerhafte Zeugnisse führen zu Berichtigungsklagen und binden Ressourcen. Formulieren Sie deshalb von Anfang an sorgfältig und einheitlich.
Das Zeugnis muss vollständig sein und darf keine Auslassungen enthalten, die als versteckte Abwertung wirken. Geheimzeichen, auffällige Schreibfehler, ungewöhnliche Formatierungen oder zweideutige Formulierungen sind unzulässig und können Schadensersatzansprüche auslösen.
Wird die Zeugnisnote bereits im Aufhebungsvertrag oder im gerichtlichen Vergleich festgelegt, erspart das spätere Auseinandersetzungen. Empfehlenswert ist, den vollständigen Zeugnistext als Anlage zum Vergleich zu nehmen.
Typische Fehler
- Zeugnis erst auf mehrfache Aufforderung erteilt
- Unvollständige Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung
- Weggelassener Dank- und Wunschsatz als stille Abwertung
- Widersprüche zwischen Einzelbewertung und Gesamtnote
- Zeugnisnote im Vergleich nur vage geregelt
- Rückdatierung oder auffällige Gestaltung