Eine Abfindung ist in den seltensten Fällen ein gesetzlicher Anspruch. Sie ist das Ergebnis einer Verhandlung, und deren Ausgang hängt davon ab, wie belastbar die Kündigung ist und wie beide Seiten das Prozessrisiko einschätzen.
Für Arbeitnehmer
Ihre Verhandlungsposition ergibt sich fast immer aus der Angreifbarkeit der Kündigung. Je eher sie im Prozess scheitern würde, desto höher fällt die Abfindung aus. Eine fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage ist deshalb regelmäßig die Voraussetzung dafür, überhaupt verhandeln zu können.
Als grobe Orientierung dient die Faustformel eines halben Bruttomonatsgehalts je Beschäftigungsjahr, wie sie § 1a KSchG zugrunde liegt. Das ist ein Ausgangspunkt, keine Obergrenze: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Sonderkündigungsschutz und die Beweislage verschieben den Betrag erheblich.
Beachten Sie die steuerliche Seite. Abfindungen sind lohnsteuerpflichtig, unter Umständen greift die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung dagegen regelmäßig nicht an.
Für Arbeitgeber
Die Abfindung ist für den Arbeitgeber eine betriebswirtschaftliche Entscheidung. Zu vergleichen sind der Abfindungsbetrag und die Kosten eines möglicherweise über Instanzen geführten Verfahrens samt Annahmeverzugslohn, der bei Unterliegen rückwirkend für die gesamte Prozessdauer anfällt.
Sinnvoll ist eine realistische Risikoeinschätzung vor dem ersten Gespräch. Ist die Kündigung sauber vorbereitet, besteht wenig Anlass, hohe Beträge anzubieten. Bestehen Zweifel an der Sozialauswahl oder der Betriebsratsanhörung, ist der Vergleich häufig die günstigere Lösung.
Die Abfindung sollte im gerichtlichen Vergleich oder im Aufhebungsvertrag rechtssicher verankert werden, einschließlich Fälligkeit, Vererblichkeit und Erledigungswirkung.
Typische Fehler
- Verhandeln ohne vorherige Prüfung der Kündigung
- Versäumte Drei-Wochen-Frist und damit verlorene Verhandlungsposition
- Faustformel als feste Größe statt als Ausgangspunkt behandelt
- Steuerliche Gestaltung nicht bedacht
- Annahmeverzugsrisiko unterschätzt
- Abfindung ohne klare Fälligkeitsregelung vereinbart