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Rechtsgebiete › Arbeitsrecht

Abfindung

Eine Abfindung ist in den seltensten Fällen ein gesetzlicher Anspruch. Sie ist das Ergebnis einer Verhandlung, und deren Ausgang hängt davon ab, wie belastbar die Kündigung ist und wie beide Seiten das Prozessrisiko einschätzen.

Es gibt keinen allgemeinen Abfindungsanspruch. Wer gekündigt wird, hat nicht automatisch Anspruch auf eine Abfindung. Umgekehrt kauft sich ein Arbeitgeber mit einer Abfindung nicht aus jeder Lage frei. Verhandlungsgrundlage ist in beiden Richtungen die Erfolgsaussicht eines Kündigungsschutzverfahrens.

Für Arbeitnehmer

Ihre Verhandlungsposition ergibt sich fast immer aus der Angreifbarkeit der Kündigung. Je eher sie im Prozess scheitern würde, desto höher fällt die Abfindung aus. Eine fristgerecht erhobene Kündigungsschutzklage ist deshalb regelmäßig die Voraussetzung dafür, überhaupt verhandeln zu können.

Als grobe Orientierung dient die Faustformel eines halben Bruttomonatsgehalts je Beschäftigungsjahr, wie sie § 1a KSchG zugrunde liegt. Das ist ein Ausgangspunkt, keine Obergrenze: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Sonderkündigungsschutz und die Beweislage verschieben den Betrag erheblich.

Beachten Sie die steuerliche Seite. Abfindungen sind lohnsteuerpflichtig, unter Umständen greift die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Abfindung dagegen regelmäßig nicht an.

Für Arbeitgeber

Die Abfindung ist für den Arbeitgeber eine betriebswirtschaftliche Entscheidung. Zu vergleichen sind der Abfindungsbetrag und die Kosten eines möglicherweise über Instanzen geführten Verfahrens samt Annahmeverzugslohn, der bei Unterliegen rückwirkend für die gesamte Prozessdauer anfällt.

Sinnvoll ist eine realistische Risikoeinschätzung vor dem ersten Gespräch. Ist die Kündigung sauber vorbereitet, besteht wenig Anlass, hohe Beträge anzubieten. Bestehen Zweifel an der Sozialauswahl oder der Betriebsratsanhörung, ist der Vergleich häufig die günstigere Lösung.

Die Abfindung sollte im gerichtlichen Vergleich oder im Aufhebungsvertrag rechtssicher verankert werden, einschließlich Fälligkeit, Vererblichkeit und Erledigungswirkung.

Typische Fehler

  • Verhandeln ohne vorherige Prüfung der Kündigung
  • Versäumte Drei-Wochen-Frist und damit verlorene Verhandlungsposition
  • Faustformel als feste Größe statt als Ausgangspunkt behandelt
  • Steuerliche Gestaltung nicht bedacht
  • Annahmeverzugsrisiko unterschätzt
  • Abfindung ohne klare Fälligkeitsregelung vereinbart

Häufige Fragen

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
In der Regel nicht. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in Sonderfällen, etwa nach § 1a KSchG bei einer entsprechend formulierten betriebsbedingten Kündigung, aufgrund eines Sozialplans oder einer tariflichen Regelung. Meist ist die Abfindung das Ergebnis einer Verhandlung oder eines gerichtlichen Vergleichs.
Wie hoch ist eine Abfindung üblicherweise?
Als Orientierung dient ein halbes Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Höhe hängt von der Erfolgsaussicht des Kündigungsschutzverfahrens, der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter und der Verhandlungsposition beider Seiten ab und kann deutlich darüber oder darunter liegen.
Muss ich eine Abfindung versteuern?
Ja, Abfindungen sind lohnsteuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt die ermäßigte Besteuerung nach der sogenannten Fünftelregelung in Betracht. Beiträge zur Sozialversicherung fallen auf eine echte Abfindung regelmäßig nicht an.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Eine Abfindung führt für sich genommen nicht zur Kürzung des Arbeitslosengeldes. Wird das Arbeitsverhältnis allerdings vorzeitig unter Verkürzung der Kündigungsfrist beendet, kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen.

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