Wo ein Betriebsrat besteht, entscheidet dessen richtige Beteiligung über die Wirksamkeit vieler Maßnahmen. Fehler in der Beteiligung führen nicht selten dazu, dass eine inhaltlich tragfähige Entscheidung allein aus formalen Gründen scheitert.
Für Arbeitnehmer
Der Betriebsrat vertritt die Belegschaft, nicht den einzelnen Arbeitnehmer. Dennoch wirkt seine Beteiligung unmittelbar auf Ihr Arbeitsverhältnis: Wurde er vor einer Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
Bei Versetzungen, Eingruppierungen und Einstellungen bestehen ebenfalls Mitbestimmungsrechte. Auch Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar und zwingend auf Ihr Arbeitsverhältnis ein, etwa bei Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätzen oder technischen Überwachungseinrichtungen.
Als Betriebsratsmitglied genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist regelmäßig ausgeschlossen.
Für Arbeitgeber
Der sichere Umgang mit dem Betriebsrat ist Planungsarbeit. Wir begleiten die Beteiligung von der ersten Unterrichtung bis zum Abschluss und vertreten Sie im Beschlussverfahren und in der Einigungsstelle.
Schwerpunkte sind die Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Gestaltung von Betriebsvereinbarungen sowie Betriebsänderungen nach §§ 111 ff. BetrVG mit Interessenausgleich und Sozialplan.
Gerade bei Restrukturierungen entscheidet die saubere Beteiligung über Zeitplan und Kosten. Ein unterlassener Interessenausgleich kann Nachteilsausgleichsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer auslösen (§ 113 BetrVG).
Typische Fehler
- Unterrichtung des Betriebsrats unvollständig oder zu spät
- Kündigung vor Ablauf der Stellungnahmefrist ausgesprochen
- Betriebsänderung ohne Versuch eines Interessenausgleichs
- Mitbestimmungspflichtige Maßnahme einseitig umgesetzt
- Betriebsvereinbarung ohne Regelungskompetenz geschlossen
- Einigungsstellenverfahren unvorbereitet geführt