Dr. Ulmschneider & Partner

Rechtsgebiete › Arbeitsrecht

Betriebsverfassung & Betriebsrat

Wo ein Betriebsrat besteht, entscheidet dessen richtige Beteiligung über die Wirksamkeit vieler Maßnahmen. Fehler in der Beteiligung führen nicht selten dazu, dass eine inhaltlich tragfähige Entscheidung allein aus formalen Gründen scheitert.

Eine Woche. Bei einer ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat eine Woche Zeit, Bedenken zu äußern (§ 102 Abs. 2 BetrVG), bei der außerordentlichen Kündigung drei Tage. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, wenn keine abschließende Stellungnahme vorliegt.

Für Arbeitnehmer

Der Betriebsrat vertritt die Belegschaft, nicht den einzelnen Arbeitnehmer. Dennoch wirkt seine Beteiligung unmittelbar auf Ihr Arbeitsverhältnis: Wurde er vor einer Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Bei Versetzungen, Eingruppierungen und Einstellungen bestehen ebenfalls Mitbestimmungsrechte. Auch Betriebsvereinbarungen wirken unmittelbar und zwingend auf Ihr Arbeitsverhältnis ein, etwa bei Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätzen oder technischen Überwachungseinrichtungen.

Als Betriebsratsmitglied genießen Sie besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist regelmäßig ausgeschlossen.

Für Arbeitgeber

Der sichere Umgang mit dem Betriebsrat ist Planungsarbeit. Wir begleiten die Beteiligung von der ersten Unterrichtung bis zum Abschluss und vertreten Sie im Beschlussverfahren und in der Einigungsstelle.

Schwerpunkte sind die Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Gestaltung von Betriebsvereinbarungen sowie Betriebsänderungen nach §§ 111 ff. BetrVG mit Interessenausgleich und Sozialplan.

Gerade bei Restrukturierungen entscheidet die saubere Beteiligung über Zeitplan und Kosten. Ein unterlassener Interessenausgleich kann Nachteilsausgleichsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer auslösen (§ 113 BetrVG).

Typische Fehler

  • Unterrichtung des Betriebsrats unvollständig oder zu spät
  • Kündigung vor Ablauf der Stellungnahmefrist ausgesprochen
  • Betriebsänderung ohne Versuch eines Interessenausgleichs
  • Mitbestimmungspflichtige Maßnahme einseitig umgesetzt
  • Betriebsvereinbarung ohne Regelungskompetenz geschlossen
  • Einigungsstellenverfahren unvorbereitet geführt

Häufige Fragen

Wann ist der Betriebsrat vor einer Kündigung anzuhören?
Vor jeder Kündigung. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Person des Arbeitnehmers, die Art der Kündigung und die Kündigungsgründe unterrichten. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
Kann der Betriebsrat eine Kündigung verhindern?
In der Regel nicht. Der Betriebsrat kann Bedenken äußern oder der Kündigung widersprechen. Der Arbeitgeber darf dennoch kündigen, der Widerspruch kann aber einen Weiterbeschäftigungsanspruch während des Kündigungsschutzprozesses begründen.
Was ist ein Interessenausgleich?
Bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über das Ob, Wann und Wie der Maßnahme verhandeln. Das Ergebnis ist der Interessenausgleich. Der Sozialplan regelt demgegenüber den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile.
Wofür ist die Einigungsstelle zuständig?
Kommt in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Sie ist paritätisch besetzt und wird von einer unparteiischen Person geleitet. In erzwingbaren Angelegenheiten ersetzt ihr Spruch die Einigung.

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