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Rechtsgebiete › Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und ohne Kündigungsschutzprozess. Er ist das flexibelste Instrument der Trennung, birgt aber für beide Seiten Fallstricke, die sich später kaum noch korrigieren lassen.

Kein Widerruf. Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht. Lassen Sie den Entwurf deshalb vor der Unterschrift prüfen, nicht danach.

Für Arbeitnehmer

Der häufigste Nachteil ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wer an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitwirkt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Vermeiden lässt sich das nur durch eine sorgfältige Gestaltung, etwa durch Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und eine nachvollziehbare Begründung im Vertrag.

Achten Sie außerdem auf die Höhe und Fälligkeit der Abfindung, auf die Behandlung von Urlaub, Überstunden und variabler Vergütung sowie auf die Zeugnisnote. Eine umfassende Erledigungsklausel schneidet Ansprüche ab, an die im Moment der Unterschrift niemand denkt.

Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen. Die Aufforderung, sofort zu unterschreiben, ist ein Warnzeichen und kann im Einzelfall sogar zur Unwirksamkeit führen.

Für Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ist der Aufhebungsvertrag der Weg zu planbarer Trennung ohne Prozessrisiko. Entscheidend ist, dass er einer späteren Anfechtung standhält und keine Ansprüche offenlässt.

Regeln Sie Beendigungszeitpunkt und Freistellung ausdrücklich, auch ob diese widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und ob Urlaubsansprüche angerechnet werden. Eine Sprinterklausel erlaubt dem Arbeitnehmer das vorzeitige Ausscheiden gegen Erhöhung der Abfindung und kann beiden Seiten nützen.

Die Erledigungsklausel entscheidet darüber, ob wirklich Ruhe einkehrt. Sie sollte auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote, Rückzahlungsklauseln, Firmenwagen, Diensthandy und Zeugnisanspruch erfassen.

Typische Fehler

  • Unterschrift unter Zeitdruck ohne vorherige Prüfung
  • Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch ungeeignete Gestaltung
  • Unklare Regelung zu Urlaub, Überstunden und variabler Vergütung
  • Fehlende oder zu enge Erledigungsklausel
  • Zeugnisnote nicht oder nur vage geregelt
  • Steuerliche Folgen der Abfindung nicht bedacht

Häufige Fragen

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Grundsätzlich nicht. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht beim Aufhebungsvertrag nicht. In Ausnahmefällen kommt eine Anfechtung in Betracht, etwa bei widerrechtlicher Drohung, oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns.
Führt ein Aufhebungsvertrag immer zu einer Sperrzeit?
Nicht zwingend, aber das Risiko ist erheblich. Eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen droht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gelöst hat (§ 159 SGB III). Durch Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und eine sachgerechte Gestaltung lässt sich das Risiko deutlich verringern.
Was ist eine Sprinterklausel?
Eine Sprinterklausel gibt dem Arbeitnehmer das Recht, das Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt zu beenden. Im Gegenzug erhöht sich die Abfindung meist um die eingesparte Vergütung. Das ist sinnvoll, wenn bereits eine neue Stelle in Aussicht steht.
Muss der Betriebsrat einem Aufhebungsvertrag zustimmen?
Nein. Der Aufhebungsvertrag wird unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen. Eine Anhörung des Betriebsrats wie bei der Kündigung nach § 102 BetrVG ist nicht erforderlich.

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