Widerrufsbelehrungen

Zum 13.6.2014 trat ein grundlegend erneuertes Verbraucherrecht in Kraft, mit dem – unter anderem – zahlreiche Änderungen des Widerrufsrechts einhergingen. Neu gefasst wurde insbesondere die Regelung des § 312d Abs. 1 BGB, nach der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen verpflichtet sind, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a EGBGB zu informieren. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der letztgenannten Norm ist insbesondere über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs sowie das neu eingeführte Muster-Widerrufsformular (Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 S.1 Nr.1 EGBGB) zu informieren. In der Folge mussten Onlineshop-Betreiber ihre bislang verwendeten Widerrufsbelehrungen vollständig überarbeiten, um nicht von der Konkurrenz oder Verbaucherschutzorganisationen abgemahnt zu werden.

Zahlreiche Onlineshops haben ihre Widerrufsbelehrung bis heute nicht an die aktuelle Gesetzeslage angepasst, weshalb wir an dieser Stelle kurz auf die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen eingehen wollen:

 

Die Muster-Widerrufsbelehrung

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kann der Unternehmer seine Informationspflichten „dadurch erfüllen, dass er das in Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt“. An der betreffenden Stelle finden sich verschiedene Textbausteine, aus denen sich der Unternehmen eine seinen Bedürfnissen entsprechende Widerrufsbelehrung „zusammenbauen“ können soll. Was so einfach klingt, führt in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten:

Das Muster für die Widerrufsbelehrung darf nämlich nicht verändert werden und ist entsprechend der Gestaltungshinweise auszufüllen und zu verwenden. Von den zu Verfügung stehenden Textbausteinen darf dabei nur einer Verwendung finden. Je nach Bestell- und Versandkonstellation (z.B. einheitliche Bestellung – getrennte Lieferung der Ware) ergeben sich aber verschiedene Anknüpfungspunkte für den Fristbeginn. „Den richtigen“ Textbaustein gibt es damit nicht. Denn um sich immer des jeweils richtigen Textbausteins zu bedienen, müssten Händler schon vor der Bestellung wissen, ob sie sämtliche Artikel auch gemeinsam verschicken können oder Teillieferungen notwendig werden. Weil dies in der Praxis kaum möglich ist, haben viele Händler in ihrer Muster-Widerrufsbelehrung schlicht alle in Betracht kommenden Textbausteine aufgelistet. Den gesetzlichen Anforderungen genügt eine solche Belehrung jedoch nicht.

 

Rücksendekosten

Abweichend von der zuvor geltenden Rechtslage soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers der vom Widerrufsrecht Gebrauch machende Käufer die Rücksendekosten grundsätzlich selbst tragen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Händler ihn vorvertraglich über diese Pflicht unterrichtet hat. Soll der Käufer die Kosten der Rücksendung auch bei nicht paketversandfähiger Ware tragen, so muss der Händler in der Widerrufsbelehrung auch die Höhe der voraussichtlichen Kosten beziffern (oder zumindest schätzen).

Darauf, ob der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,00 übersteigt oder ob bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, kommt es nicht mehr an.

 

Muster-Widerrufsformular

Der Händler kann dem Verbraucher zur Ausübung des Widerrufs ein Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers zum Ausfüllen zur Verfügung stellen. Verpflichtet ist er dazu – auch wenn dies oft angenommen wird – nicht. Eine Verpflichtung des Verbrauchers, ein zur Verfügung gestelltes Muster-Widerrufsformular zu benutzen, besteht ebenfalls nicht.

 

Rückgaberecht

Ein Rückgaberecht, das der Händler dem Verbraucher bislang alternativ bzw. parallel zum Widerrufsrecht gewähren konnte, gibt es seit dem 13.6.2014 nicht mehr.

 

Telefonischer Widerruf

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage kann der Verbraucher den Widerruf auch mündlich erklären. Das Textformerfordernis ist weggefallen.

 

Begründung des Widerrufs?

Bereits im Vorfeld zur Gesetzesänderung war in mehreren Tageszeitungen zu lesen, ab dem 13.6.2014 müssten Verbraucher ihren Widerruf „begründen“. Obwohl eine rechtliche Grundlage für diese unsinnige These stets fehlte, wurde die Meldung von Zeitungsredakteuren damals offenbar blind übernommen und findet sich auch heute noch in diversen Internetforen wieder. Auch nach der aktuellen Rechtslage gilt aber, dass der Verbraucher seinen Widerruf nicht begründen muss.

Ihre Widerrufsbelehrung ist veraltet?

Kontaktieren Sie uns, damit wir nach einer Analyse Ihrer Internetpräsenz und einem persönlichen Beratungsgespräch eine für Ihre konkreten Bedürfnisse passende Widerrufsbelehrung erstellen können.

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Wenn Sie von einem Konkurrenten oder einer Verbraucherschutzorganisation abgemahnt wurden, darf nicht vorschnell gehandelt werden! Die meist nur kurze Frist sollte zwar unbedingt eingehalten werden. Es empfiehlt sich aber häufig nicht, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. In der Regel können wir Ihnen innerhalb von 24 Stunden einen Besprechungstermin mit einem unserer Rechtsanwälte anbieten, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

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