Impressumspflicht

Nach § 5 Telemediengesetz (TMG) haben „Diensteanbieter“ für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  • den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  • soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufssausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem
    die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und
    dazu, wie diese zugänglich sind,
  • in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummernach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

„Diensteanbieter“ ist gem. § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Wer sich als Unternehmen im Internet präsentiert, unterliegt also der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung und damit zur Veröffentlichung eines Impressums.

Das Fehlen der Pflichtangaben im Impressum ist stets wettbewerbsrechtlich relevant. Deshalb wurden Unternehmen, die der Impressumspflicht nicht nachkommen sind, in der Vergangenheit von Konkurrenten massenhaft abgemahnt. Der Verstoß gegen § 5 TMG stellt nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu € 50.000 geahndet werden kann.

Ein rechtskonformes Impressum sollte daher zum Pflichtprogramm jedes im Internet präsenten Unternehmens gehören.

Die Impressumspflicht des § 5 TMG gilt auch für Profilseiten in sozialen Netzwerken wie Facebook, Xing und LinkedIn, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.

Die Impressumspflicht überschneidet sich zum Teil mit anderen Informationspflichten, die für den Fernabsatzkauf bestehen.

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