Datenschutzerklärungen

Obwohl das Datenschutzrecht weitgehende Informationspflichten auferlegt, wurde das Thema Datenschutzerklärung von Unternehmen in der Vergangenheit eher stiefmütterlich behandelt. Die herrschende Meinung schien davon auszugehen, dass es sich z.B. bei der in § 13 Abs. 1 TMG enthaltenen Pflicht, Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs u.a. über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, um eine reine Ordnungsvorschrift oder Richtempfehlung handle. Bereits zur alten Rechtslage war dem u.a. das OLG Hamburg mit Urteil vom 27.6.2013 (3 U 26/12) deutlich entgegengetreten und entschied, dass es sich bei § 13 TMG um eine das Marktverhalten regelnde Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3a UWG handle. Deshalb konnten z.B. Webseitenbetreiber, die Ihren Informationspflichten nicht nachkommen, von Konkurrenten abgemahnt werden. Daran hat sich – auch wenn die Abmahnbarkeit von Verstößen durch Mitbewerber umstritten ist – durch die DSGVO nichts geändert (vgl. unsere Darstellung zum Stand der Rechtsprechung)

Die deutliche Verlinkung einer ordnungsgemäßen Datenschutzerklärung sollte also für jeden Webseitenbetreiber zum absoluten Pflichtprogramm gehören.

Vom Einsatz im Internet gefundener Muster-Erklärungen raten wir ebenso ab wie von der Nutzung sog. “Datenschutzerklärungs-Generatoren”. Solche Lösungen mögen schnell verfügbar und (zumindest vorerst) auch günstig sein. Es besteht aber die Gefahr, dass Ihre tatsächlichen Datenverarbeitungsprozesse den Standardhinweisen nicht entsprechen (ein Anzug von der Stange passt einfach nicht jedem). Deshalb sollte Ihre Datenschutzerklärung auf Ihre Datenverarbeitungen zugeschnitten werden.

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