Kündigungen

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, die das Arbeitsverhältnis unmittelbar oder nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes beendet. Sie ist wirksam mit Zugang (für den der Kündigende darlegungs- und beweispflichtig ist) und bedarf keiner Annahme oder gar Zustimmung.

Die Wirksamkeit einer Kündigung ist – je nach Einzelfall – an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Nur beispielhaft seien hier einige aufgeführt:

  • Vorliegen eines Kündigungsgrundes im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)
  • Einhaltung der Schriftform
  • Erfordernis vorheriger Abmahnung
  • Ausspruch der Kündigung durch Berechtigten
  • Anhörung des Betriebsrats
  • Zustimmung des Integrationsamts
  • Mutterschutzgesetz (Kündigung einer Schwangeren)

Die Vielzahl der Fallstricke führt dazu, dass zwingende Voraussetzungen oftmals nicht eingehalten werden. In der Folge ist die Kündigung unwirksam – mit wirtschaftlich oft sehr nachteiligen Folgen.

 

Arbeitgeber

Wer als Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, sollte sich seiner Sache sicher sein. Denn nichts ist unangenehmer, als in einem späteren Kündigungsschutzverfahren zu verlieren. Unter Umständen hat der Arbeitnehmer infolge der Kündigung mehrere Monate lang nicht gearbeitet – und muss nun trotzdem entlohnt werden. Auch leidet regelmäßig das Betriebsklima unter einem „Zurückgekehrten“ – wenn sich der Arbeitgeber nicht entschließt, dies durch Zahlung einer hohen Abfindung zu verhindern.

Arbeitgeber lassen sich deshalb von uns vor dem Ausspruch einer Kündigung beraten, um dem Risiko einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers zu begegnen.

 

Arbeitnehmer

unterstützen wir bei nach Erhalt einer Kündigung, gleich ob es sich um eine außerordentliche Kündigung oder eine ordentliche Kündigung handelt. Auch bei Erhalt einer Änderungskündigung stehen wir Arbeitnehmern mit Rat und Tat zur Seite.

Oftmals bestehen gute Chancen, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Kündigungsschutzklage muss binnen einer Frist von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Wurde die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, auch wenn tatsächlich Unwirksamkeitsgründe vorgelegen haben. Eine verspätete Klage kann nur in Ausnahmefällen noch zugelassen werden. Zögern Sie daher nicht, uns zu nach Erhalt einer Kündigung frühzeitig zu kontaktieren.

Selbst wenn das Arbeitsverhältnis ein Ende finden sollte – in den meisten Fällen lassen sich noch satte Abfindungen und gute Zeugnisse aushandeln.

Ihre Ansprechpartner

Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Christoph UlmschneiderDr. Christoph Ulmschneider

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